Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung einen freien sogenannten „leidensgerechten Arbeitsplatz“ anzubieten. Allerdings muss ein solcher zum Zeitpunkt der Kündigung frei gewesen sein oder zumindest demnächst frei werden. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Kündigung möglich.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer wegen einer länger andauernden Erkrankung nur dann kündigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mit Zugang der Kündigung noch andauert und der Zeitpunkt der Genesung für einen Zeitraum von wenigstens 2 Jahren nicht absehbar ist. Der Arbeitgeber muss ggf. einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten, braucht ihn aber nicht zu schaffen. Er kann - entgegen weit verbreiteter Meinung - auch während der Krankheit kündigen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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