Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Der Sonderkündigungsschutz für Mütter nach dem Mutterschutzgesetz gilt auch dann, wenn ein medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden musste. Auch dieser stellt eine „Entbindung“ im Sinne des Gesetzes dar.
Gemäß 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Entbindung unzulässig. Sinn und Zweck der Vorschrift ist unter anderem der Schutz für die durch die Schwangerschaft und den Geburtsvorgang entstandenen Belastungen. Dementsprechend nimmt das Bundesarbeitsgericht eine „Entbindung“ im Sinne der Vorschrift auch dann an, wenn die Leibesfrucht ein Gewicht von mindestens 500 g hatte, wobei es keine Rolle spielt, ob das Kind lebend oder tot geboren wird.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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