Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigung, Kündigungsschutz, Studentenjob
BAG, Urteil vom 18.01.2007 - Akz.: 2 AzR 731/05

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Einem Studenten, der wegen überlanger Studiendauer nicht mehr von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, kann nicht aus diesem Grund gekündigt werden. Die Sozialversicherungsfreiheit ist kein Eignungsmerkmal des Arbeitnehmers und hat mit der vertraglich geschuldeten Arbei nichts zu tun. Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit kann damit keine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit diesem Urteil einmal mehr, dass auch der Studentenjob ein ganz normales Arbeitsverhältnis darstellt. Der Arbeitgeber muss den Studenten wie jeden anderen Arbeitnehmer behandeln.

Dies betrifft nicht nur die Fragen rund um die Sozialversicherung, sondern auch dann, wenn es um Urlaub oder um die Einhaltung fester Arbeitszeiten geht. Ebenso genießt jeder Student Kündigungsschutz, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen; nicht jede Befristung ist zulässig. Und auch sittenwidrigen Löhne, etwa in Form eines Minigehaltes für ein angebliches Praktikum, müssen Studenten nicht akzeptieren. In allen Fällen können sie das Arbeitsgericht anrufen und erhalten bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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