Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer nur in Kopie übergeben wird, ist ihm nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen. Wenn das Originalschreiben lediglich zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird, reicht dies nicht aus, da der Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über das Schriftstück erhält.
Der Ausspruch "Nur gucken, nicht anfassen" ist dem Arbeitgeber böse auf die Füße gefallen. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, das heißt, sie muss eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben sein. Diese Formvorschrift wird sehr streng gehandhabt, die geringste Missachtung führt zur Unwirksamkeit. Hier fehlte es an der Originalunterschrift auf dem Schreiben, das der Arbeitnehmer erhalten hat.
Allerdings nutzt es dem Arbeitnehmer nichts, wenn er die Annahme des Originals bewusst verweigert. In diesem Falle darf er sich nach Treu und Glauben nicht auf die Verletzung der Formvorschrift berufen. Er sollte das Schreiben entgegennehmen, auf Wunsch den Empfang quittieren – und die Kündigung binnen einer Frist von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht angreifen, wenn er sie nicht akzeptieren möchte.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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