Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Intergrationsamtes erfolgt. Eine Zustimmung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderter anerkannt ist oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt hat; Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen im Sinne des Sozialgesetzesbuches IX „gleichgestellt“ sind.
Mit dem vorstehenden Urteil hat das BAG eine bislang offene Rechtsfrage entschieden:. Es hat klargestellt, dass § 90 Abs. 2 a SGB IX den so genannten „Sonderkündigungsschutz“ für Schwerbehinderte und Gleichgestellte dann ausschließen möchte, wenn der Antrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt worden ist.
Diese Vorschrift war in das Gesetz eingefügt worden, um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen zu begegnen. Nicht selten wurden die Anträge erst gestellt worden, als die Kündigung unmittelbar bevorstand (und der Anwalt eine entsprechende Empfehlung gegeben hatte). Im vorliegenden Falle war dies 3 Tage vor Zugang der Kündigung geschehen.
Allen Arbeitnehmern ist damit zu empfehlen, etwaige Anträge auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung frühzeitig zu stelle,. Die Rechtsposition im Falle der Kündigung wird dadurch deutlich gebessert. Steht die Kündigung unmittelbar bevor, ist es nach der neuen Rechtsprechung für einen Antrag zu spät.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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