Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Unterschreibt der Firmeninhaber nicht selbst, sondern einer seiner Angestellten "i.A." so liegt keine formwirksame Kündigung vor. Wer nicht in Vertretung, sondern lediglich im Auftrage handele, so das Arbeitsgericht Hamburg, sei lediglich Bote des Arbeitgebers. In dieser Eigenschaft übermittle er keine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers.
Bekanntlich ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorgesehen (§ 623 BGB). Wird dieser Formerfordernis nicht eingehalten, ist die Kündigungserklärung nichtig.
In der Praxis ergeben sich daher immer wieder dann Schwierigkeiten, wenn nicht der Firmeninhaber persönlich oder der Geschäftsführer die Kündigung unterschreibt. Selbst wenn Kündigungserklärungen nicht lediglich im Auftrag, sondern in Vertretung gegen gezeichnet werden, drohen dem Arbeitgeber Probleme:
Dies gilt vor allem dann, wenn die Vertretungsbefugnis nicht offensichtlich bzw. nicht dokumentiert ist. Der Arbeitnehmer kann eine solche Kündigung dann unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). Dem Arbeitnehmer sei eine kurzfristige Überprüfung der Formwirksamkeit einer Kündigung dann empfohlen, wenn sie von einer Person unterschrieben ist, die die eigentliche Personalentscheidung nicht trägt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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