Autorenbild Rechtsanwalt Holger ThießArbeitsrecht

Kündigung wegen Nichtanzeige der Krankheit praktisch ausgeschlossen
Fristlose Kündigung, Krankmeldung, Anzeigepflicht
LAG Rheinlad-Pfalz, Urteil vom 08.08.2006 - Az. 2 Sa 76/06

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem Mitarbeiter wegen Nichtanzeige der Arbeitsunfähigkeit fristlos gekündigt worden war. Der Arbeitgeber begründete seine Entscheidung mit einer Verletzung der Anzeigepflicht. Größerer Schaden sei nur dadurch vermieden worden, dass Überstunden geleistet worden seien.

Das Gericht wies die Kündigung als unwirksam zurück, weil der Arbeitgeber schon die Anzeigepflichtverletzung nicht beweisen konnte. Überdies habe der Arbeitgeber die Nichtarbeit offensichtlich kompensieren können.

Die Entscheidung belegt: Eine Kündigung ist im Falle der Arbeitsunfähigkeit nur schwer durchsetzbar. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer hinsichtlich Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht korrekt verhält, scheitert die Kündigung regelmäßig. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dadurch, dass der Arbeitgeber die Pflichtwidrigkeit beweisen muss, also z. B. die Nichtabsendung der Krankmeldung.

Selbst wenn der Nachweis der Pflichtwidrigkeit gelingt, bleiben hohe Hürden. Derartige Kündigungen setzen zumeist einschlägige Abmahnungen voraus. Der Eintritt von Schäden reicht nicht aus. Denn der Arbeitgeber muss immer mit einem (entschuldigten) Ausfall eines Arbeitnehmers rechnen und ggf. eine Personalreserve vorhalten.

Unter dem Strich ist eine Kündigung wegen der sogenannten Anzeige- oder Nachweispflichtverletzung im Krankheitsfalls nur in wenigen Ausnahmefällen gerechtfertigt.. Der Arbeitnehmer muss sich beharrlich über einen längeren Zeitraum und trotz vorheriger Abmahnung über seine Pflichten hinweg setzen. Dies muss der Arbeitgeber dann noch vollständig beweisen: Ein nahezu unmögliches Unterfangen.



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Über den Autor:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".

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