Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung nur dann verweigern, wenn sie gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Die Begründung, die Arbeitsbedingungen des einzustellenden Leiharbeitnehmers missachteten das Gleichstellungsgebot von § 3 I Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG ("equal-pay-Gebot"), ist dafür ungeeignet.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):
Interessant ist diese Entscheidung vor allem wegen des Sachverhalts: Der Arbeitgeber ist ein Zeitungsverlag. Die Gesellschafter des Leiharbeitsunternehmens sind nahezu identisch mit denen des Verlages, der Personalleiter des Verlages ist Geschäftsführer des Leiharbeitsunternehmens.
Das Ansinnen des Arbeitgebers, den eigenen Tarifvertrag durch einen Leiharbeitstarif zu ersetzen, hat den Betriebsrat offensichtlich verärgert, gerügt wurde die bewusste Umgehung des Entlohnungssystems. Ohne Erfolg: Zum einen ist die Abweichung vom Verlagstarif nach dem AÜG erlaubt, zum anderen will das AÜG nicht die Einstellung, sondern die Unterbezahlung verhindern.
Die vorstehende Konstellation ist inzwischen leider allzu häufig anzutreffen, die Auslagerung von Belegschaften in eigene Leiharbeitsgesellschaften ist sehr in Mode gekommen. Betriebsräten ist zu empfehlen, die Einstellung zu akzeptieren, und den Kampf um die gerechte Entlohnung erst dann aufzunehmen. Lässt sich verdeckte Arbeitsvermittlung darstellen und beweisen, kann der betroffene Mitarbeiter auf diesem Wege zu seinem vollen Gehalt kommen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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