Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Das Entgelt eines Zeitarbeitunternehmers ist grundsätzlich nicht vergleichbar mit dem Entgelt eines Stammarbeitnehmers im Einsatzbetrieb. D. h., auch eine wesentlich geringere Entlohnung (hier weniger als 60 %) führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrages. Lohnwucher liegt nichtvor, da der Lohnabstand durch die Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.
Das Urteil des BAG stärkt die Leiharbeit. Es bestätigt, dass die zumeist tarifvertraglich ausgehandelten Löhne grundsätzlich wirksam sind. Lohnwucher und damit Sittenwidrigkeit kann allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn Tariflöhne (z. B. im Rahmen von Haustarifverträgen) die üblichen Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche erheblich unterschreiten.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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