Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Arbeitnehmer können auch noch 3 Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Überstunden geltend machen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf verlassen, dass derartige Forderungen nicht mehr gestellt werden.
In der Entscheidung wird deutlich, dass Ansprüche von Arbeitnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen verwirken. Gleichwohl stellt eine derartige Konstellation die Ausnahme dar:
Zu einen gelten vielfach tarifliche Ausschlussfirsten, die Ansprüche auf Überstundenentgelt binnen einiger Monate zum Erlöschen bringen. Zum anderen ist die Geltentmachung von Überstunden in der Praxi außerordentlich schwierig. Es muss immer im einzelnen dargelegt werden, an welchen Tagen mehr Arbeit geleistet wurde, warum diese Arbeit Mehrarbeit darstellt und weiterhin, dass der Arbeitgeber diese Mehrarbeit angeordnet zumindest aber wissentliche geduldet hat. Voll Beweislast trägt immer der Arbeitnehmer.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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