Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein Arbeitnehmer, der "Schmerzensgeld“ wegen Mobbing beansprucht, muss akzeptieren, dass eine bereits gezahlte, weit überdurchschnittliche Abfindung berücksichtigt wird. Eine weitere Entschädigung soll nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen sein, wenn die Abfindung außergewöhnlich hoch ist.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf billige Entschädigung wegen eines sogenannten immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB ist erst seit dem Jahre 2002 im Gesetz verankert. Zahlreiche Gerichte haben Mobbingopfern bereits Schmerzensgeldansprüche zuerkannt. Hier hat das Gericht entschieden, dass anderweitige Vermögenszuwächse mit zu berücksichtigen sind.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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