Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein Arbeitnehmer der arbeitsunfähig ist, kann fristlos gekündigt werden, wenn er in Wahrheit gar nicht arbeitsunfähig ist oder wenn er den Heilungsprozess durch eine Nebentätigkeit verzögert. Ein solcher Fall liege dann nicht vor - so das LAG Schleswig-Holstein - wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung bei einem Freund in einer Taxizentrale unentgeltlich eingesprungen sei. Dies sei nicht derart grob vertragswidrig, dass die sofortige fristlose Kündigung ausgesprochen werden müsse.
Dieses Urteil und wird Arbeitgeber überraschen und verärgern. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich erwarten, dass sein Arbeitnehmer sich im Falle der Arbeitsunfähigkeit ausruht und alles für seine Gesundung tut. Wird der Arbeitnehmer während der angeblichen Krankheit bei einer Wettbewerbstätigkeit erwischt, ist die fristlose Kündigung eigentlich eine zwingende Konsequenz sein.
Anders das Landesarbeitsgericht. Zu berücksichtigen war hier jedoch, dass das Arbeitsverhältnis bereits 25 Jahre angedauert hatte und dass der Arbeitnehmer angeblich unentgeltlich tätig geworden ist. Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles dürften sich gerade diese beiden Gesichtspunkte zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgewirkt haben..
Den Arbeitnehmern ist trotzdem dringend davon abzuraten, während der Arbeitsunfähigkeit anderweitige Tätigkeiten, womöglich für die Konkurrenten, zu verrichten. Das vorstehende Urteil dürfte ein Ausnahmefall bleiben.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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