Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Das BAG hat sich in seiner jüngsten Entscheidung mit der Übergangsregelung zur Kleinbetriebsklausel auseinander zu setzen. Es hatte eine Fallkonstellation zu entscheiden, iin welcher sich die Anzahl der am 31.12.2003 beschäftigen Arbeitnehmer später auf weniger als 5 reduziert haben. Einem der verbliebenden Arbeitnehmer wurde der Kündigungsschutz abgesprochen, obschon für die ausgeschiedenen Alt-Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer eingestellt worden waren.
Seit dem 01.01.2004 gilt der Kündigungsschutz nur für Betriebe, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen; zuvor waren mehr als 5 Arbeitnehmer ausreichend gewesen. Im Zuge der Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung zu Gunsten der zum Stichtag beschäftigen Arbeitnehmer geschaffen.
Danach sollte der Kündigungsschutz für diejenigen Arbeitnehmer fortbestehen, die zu diesem Stichtag geschützt waren. Wie das zu verstehen ist, hat das BAG jetzt klar gestellt. Der Schutz besteht nur fort, solange mehr als 5 der Alt-Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt sind.
Es kommt also nicht auf die Anzahl aller jetzt beschäftigten Arbeitnehmer an, sondern allein auf die (jetzige) Anzahl der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer. Das heißt : Auch wenn derzeit noch mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist der Arbeitnehmer, der am 31.12.2003 bereits beschäftigt war, nicht zwingend kündigungsgeschützt. Immer ist zu prüfen, wer von den jetzt noch Beschäftigten zum damaligen Zeitpunkt bereits aktiv war.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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