Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Eine im Arbeitsvertrag getroffene Pauschalierung der Vergütung für Überstunden benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Eine solche Regelelung – so das Gericht verpflichte den Arbeitnehmer zur Ableistung zusätzlicher Stunden und schließt gleichzeitig eine Vergütungspflicht dafür aus, ohne dass die dafür maßgeblichen Bedingungen konkretisiert oder auch nur bestimmbar sind. Es sei für den Arbeitnehmer nicht erkennbar, wie viele Überstunden er leisten müsse, das heißt welche Arbeit er erbringen müsse, um den vereinbarten Lohn zu bekommen.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg):
Stets haben die höheren Gerichte die pauschale Abgeltung von Überstunden gekippt, so auch diesmal. Dennoch gibt es immer wieder Arbeitgeber, die der Verlockung nicht widerstehen können. Umso bedauerlicher ist, dass sich diese ungesetzliche Vorgehensweise in der Praxis „bewährt“: Wo kein Kläger, da kein Richter, zumal der Arbeitnehmer im Nachhinein nur schwer die Ableistung von Überstunden nachweisen kann.
Allen Arbeitnehmern sei dringend davon abgeraten, derartige Pauschalklauseln zu unterzeichnen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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