Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Die Benutzung betrieblich genutzter Kommunikationseinrichtungen ist - so unterstreicht das Landesarbeitsgericht Köln - nicht von vornherein verboten. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so kann der Arbeitnehmer berechtigter Weise von der Duldung durch den Arbeitgeber ausgehen. Dies gilt jedenfalls, solange die Nutzung im angemessenen Umfange erfolge.
Das Urteil stellt klar: Die private Nutzung von Telefon und Internet ist nicht grundsätzlich verboten und stellt nicht etwa eine Straftat dar. Vielmehr muss es ein Arbeitgeber hinnehmen, wenn ein Mitarbeiter gelegentlich Telefonate führt oder das Internet nutzt. Denn oftmals ist den Arbeitnehmern nur auf diese Weise möglich, bestimmte private Angelegenheiten zu regeln.
Was „angemessen“ ist, entscheidnt - wie so oft im Arbeitsrecht – „die Umstände des Einzelfalles“. Da der Arbeitgeber über die monatlichen Abrechnungen eine regelmäßige Kontrolle der Kosten und auch der Art der Verbindungen hat, ist es an ihm, diese regelmäßig zu kontrollieren und dann ggf.. Anweisungen oder Untersagungen auszusprechen. Er muss selbstverständlich nicht dulden, dass ihm laufende zusätzliche Kosten durch ständiges Telefonieren oder Internetsurfen entstehen. Ein grundsätzliches Verbot dürfte aber nur in begründeten Ausnahmefällen statthaft sein.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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