Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Rechtssicherheit für leitendende Angestellte
Nach § 144 Abs.1 S. 2 Nr. 1 SGB III erhält unter anderem derjenige Arbeitnehmer eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, der sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Ein solcher Fall soll nach dem BSG nicht vorliegen, wenn ein leitender Angestellter zur Vermeidung einer angedrohten Kündigung einen Aufhebungsvertrag abschließt.
In diesem Falle könne der Arbeitgeber in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis ohne Begründung durch Auflösungsantrag beendigen lassen. Der Arbeitnehmer könne die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gerichtlich nicht verhindern, so dass ihm für die (vorherige) Auflösung ein wichtiger Grund zur Seite stehe.
Dieses Urteil bringt für viele Führungskräfte erfreuliche Rechtssicherheit. Der Arbeitnehmer kann in Ruhe Abfindungsverhandlungen führen, ohne spätere Probleme mit der Agentur für Arbeit befürchten zu müssen. Aber Vorsicht: „Angestellte in leitender Stellung“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind nur solche Funktionsträger, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Alle anderen genießen den vollen Kündigungsschutz und haben damit keinen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses..
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)