Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Der Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages durch einen angestellten Mitarbeiter bedeutet im Zweifel die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, wenn der neue Vertrag schriftlich geschlossen wird und sich der Wille der Parteien zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus dem abgeschlossenen Vertrag ergibt. Nicht erforderlich sei – so das LAG – eine ausdrückliche schriftliche Aufhebung des alten Arbeitsvertrages (Revision eingelegt unter 5 AZR 1104/06).
Anders als ein Arbeitnehmer genießt ein Geschäftsführer von Gesetzes wegen einen wesentlich geringeren Schutz. Der Verlust der Arbeitnehmerstellung hatte im vorliegenden Fall einschneidende Folgen: Die Kündigungsschutzklage war aussichtslos. Der Arbeitsplatz war verloren, ohne dass ein Anspruch auf eine Abfindung bestand.
Vor diesem Hintergrund sollten leitende Angestellte Vorsicht walten lassen, wenn Ihnen die „Ehre“ zu Teil werden soll, in die Geschäftsführung aufzurücken. Dann sollte im Geschäftsführer-Dienstsvertrag auf eine günstige Kündigungs- und Abfindungsregelung gedrängt werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Geschäftsführung in einer wirtschaftlich heiklen Situation oder nur kurzfristig angetragen wird, ohne dass damit Gehaltsverbesserungen verbunden sind. Ohne den Rat eines Fachanwaltes sollte dann kein neuer Vertrag unterzeichnet werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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