Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG entbindet die Schwangere von ihrer Arbeitsverpflichtung, wenn ihr konkrete Arbeitsbedingungen nicht zumutbar sind. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände trägt die Arbeitnehmerin. Liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, so muss der Arzt ggf. ergänzende Auskünfte über den Umfang des Verbots und über Möglichkeiten geben, die Arbeitsbedingungen an die Schwangerschaft anzupassen. Tut er dies nicht, so geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin; insofern kann sich der Arzt auch nicht auf seine Schweigpflicht berufen.
Das Beschäftigungsverbot dient dem Schutz der werdenden Mutter sowie dem ungeborenen Kind. Die Schwangere soll vor unzumutbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Legt sie zu diesem Zweck eine ärztliche Bescheinigung vor, so hat diese - wie auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - einen hohen Beweiswert. Allerdings muss dem Arbeitgeber die Gelegenheit eingeräumt werden, die Arbeitsbedingungen für die Schwangere zu verbessern. Dies kann grundsätzlich nur dann gelingen, wenn er weiß welche Beeinträchtigungen als unzumutbar zu Grunde gelegt worden sind. Jeder Arbeitnehmerin ist daher zu empfehlen, ihren Arzt um nähere Erläuterung des Attestes zu bitten.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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