Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Fährt ein Arbeitnehmer während der Arbeitunfähigkeit im Hochgebirge Ski, so kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein. Der Arbeitnehmer verletze – so das BAG – seine Pflicht zu einem gesundheitsförderndem Verhalten derart gravierend, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich sei. Dies gelte vor allem dann, wenn mit dem Fehlverhalten ein erheblicher Imageschaden für den Arbeitgeber verbunden sei.
Es ist dem krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht grundsätzlich verboten, gewissen Freizeitaktivitäten nachzugehen, vor allem wenn sie ärztlicherseits empfohlen werden. Daher ist es für den Arbeitgeber in aller Regel schwierig, aus dem Freizeitverhalten des erkrankten Arbeitnehmers Gründe für eine fristlosen Kündigung zu ziehen. Deshalb ist eine Kündigung auch keinesfalls sich, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bei der Nachbarschaftshilfe auf dem Bau erwischt wird. In all diesen Fällen stellen sich für den Arbeitgeber Beweisprobleme, nicht selten muss zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Der hier entschiedene Fall weist die Besonderheit auf, dass der Gekündigte ausgerechnet als Gutachter beim medizinischen Dienst der Krankenkassen beschäftigt war. Er selbst hatte im Rahmen seiner Arbeit unzutreffende AU-Bescheinigungen von Ärzten zu überprüfen. Diese Konstellation brach dem Arzt das Genick, denn die katastrophale Außenwirkung seines Verhaltens waren ein wesentliches Argument für die Bundesrichter.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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