Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Firmentarifverträge können allgemeinverbindliche Tarifverträge auch dann verdrängen, wenn der allgemeinverbindliche Tarifvertrag günstiger ist. In einem solchen Falle der Tarifkonkurrenz richte sich die Anwendbarkeit nach dem „Spezialitätsprinzip“. Da der Firmentarifvertrag dem Betrieb am nächsten stehe und den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes am besten gerecht werde, könne dieser Vorrang beanspruchen.
Erklärt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich, so gelten die dort vereinbarten Mindestarbeitsbedingungen auch für die Unorganisierten. Wird dann ein spezieller Firmentarifvertrag geschlossen, der schlechtere Arbeitsbedingungen vorsieht, genießt dieser Vorrang.
Das sogenannte Günstigkeitsprinzip findet in dieser Konstellation keine Anwendung. Denn bei konsequenter Anwendung würden nicht organisierte Arbeitnehmer besser stehen als tariflich gebundene Arbeitnehmer. Ein Schlechterstellung von Gewerkschaftsangehörigen ist mit dem Zweck einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung aber nicht vereinbar.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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