Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Das Bundesarbeitsgericht hält eine Ausschlussfrist, die üblicher Weise in Tarifverträgen vereinbart wird, auch im Einzelvertrag für grundsätzlich möglich. Allerdings unterliegt eine derartige Klausel im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingung (§§ 305 ff BGB).
Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie eine Frist von lediglich zwei Monaten für die schriftlichen Geltendmachung des Anspruches vorsieht. Dies benachteiligt den Vertragspartner regelmäßig wegen Verstooßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 307 BGB) und führt zur Unwirksamkeit der Klausel; der Arbeitsvertrag bleibt ansonsten bestehen, nur ohne Ausschlussfrist.
Ausschlussfristen stellen vor allem für die Arbeitnehmer ein großes Problem dar. Gerade wenn - wie hier - Überstunden für rückwirkende Zeiträume beansprucht werden, greifen diese Fristen zu Gunsten der Arbeitgeber.
Liegt keine ausdrückliche Zusicherung oder Bestätigung der Überstunden vor, so kann sie der Arbeitnehmer nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr beanspruchen, selbst wenn er sie einzeln nachweisen kann. Wegen dieser einschneidenden Folgen hält das BAG eine Mindestfrist von drei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung für erforderlich.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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