Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Bestreitet der Arbeitnehmer zu Recht die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags, sollte er gleichwohl seine Arbeitskraft anbieten. Anders als bei einer Kündigung – so das BAG – müsse der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen und seine Leistung anbieten, um später die Nachzahlung der Bezüge für die ausgefallene Arbeit verlangen zu können.
Grundsätzlich gilt: Keine Arbeit - kein Lohn. Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen ( z. B. bei Urlaub oder Erkrankung). Ein Arbeitgeber muss die Bezüge auch dann nachzahlen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt oder sonst die Zuweisung von Arbeit verweigert hat. in diesen Fällen braucht der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zu erscheinen um die weiteren Zahlungen in Anspruch zu nehmen. Hier hat der Arbeitgeber einseitig und definitiv zum Ausdruck gebracht, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr zu sehen wünscht.
Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber – wenn auch fälschlicherweise – davon ausgeht, die Trennung beruhe auf einer einverständlichen Vereinbarung. Hier muss der Arbeitnehmer durch Erscheinen am Arbeitsplatz deutlich machen, dass er weiter arbeiten möchte. Nur in diesem Falle kann er für die ausgefallene Arbeit Lohn beanspruchen, wenn sich später herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich weiterbesteht.
Das heißt: Ist der Arbeitnehmer unsicher, ob das Arbeitsverhältnis besteht oder ob es aufgelöst ist, sollte er gleichwohl noch einmal zum Arbeitgeber gehen und dort seine Arbeitskraft anbieten. Wird dies abgelehnt, kann er nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch den fehlenden Lohn geltend machen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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