Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Will der Arbeitnehmer noch verbliebenen Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, die dem Arbeitgeber deutlich macht, den verbliebenen Urlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Allein der Verzicht auf einen Antrag ist dagegen nicht ausreichend.
Viele Arbeitnehmer übersehen, dass Erholungsurlaub nach der Grundaussage des Gesetzes immer nur für ein Kalenderjahr gilt. Die Übertragung stellt - gesetzestechnisch gesehen- immer die Ausnahme dar. Die Rechtssprechung hält es daher für notwendig, dass ein sog. "Übertragungstatbestand" vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber den Urlaub im alten Kalenderjahr auf Antrag nicht mehr gewähren kann.
Zusätzlicher Hinweis: Gleiches gilt auch für Abgeltung der Urlaubsansprüche in Geld. Auch diese verfallen - etwa nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses -, wenn sie nicht im alten Kalenderjahr zumindest geltend gemacht werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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