Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Ein Arbeitnehmer kann eine Überstundenvergütung dann verlangen, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Wenn der Arbeitnehmer nur einfach behauptet, er habe über Monate hinweg zahlreiche Überstunden geleistet, reicht dies nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Arbeitnehmer müsse nachweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden oder aber notwendig waren und vom Arbeitgeber in Kenntnis der Ableistung gebilligt oder geduldet wurden.
Das vorliegende Urteil orientiert sich an den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht für Überstunden aufgestellt hat. Danach bestehen für den Arbeitnehmer hohe Anforderungen, wenn er im Prozess die Vergütung einklagen möchte.
Er muss einerseits die Anordnung oder aber die Billigung durch den Arbeitgeber belegen. Und er muss zusätzlich die einzelnen Überstunden detailliert darlegen und notfalls beweisen. Das heißt: Er muss die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Pausen angeben, die tatsächliche Arbeitszeit nach Tag- und Uhrzeit aufschlüsseln und die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitteilen.
Jedem Arbeitnehmer sei dringend empfohlen, über die Überstunden und deren Anordnung Buch zu führen. Ohne eine detaillierte Aufstellung einschließlich der erforderlichen Zusatzinformationen ist eine erfolgreiche Überstundenklage nahezu aussichtslos.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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