Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Die Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Vertrages ist innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal möglich. Eine Verlängerung liege aber nur dann vor - so stellt das BAG in seinem jüngsten Urteil heraus - wenn diese noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbart und außer der Vertragsdauer keinerlei andere Arbeitsbedingungen geändert werde- Selbst wenn lediglich der Bruttostundenlohn des Arbeitnehmer um 50 Cent erhöht werde, liege grundsätzlich keine Verlängerung vor. Stattdessen sei von einem Neuabschluss auszugehen.
Im entschiedenen Fall vereinbarten die Parteien nach Ablauf der ersten Befristung eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Einzig der Bruttostundenlohn erhöhte sich.. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt in einer solchen Fallkonstellation ein Neuabschluss vor. Dies hat ganz erhebliche rechtliche Konsequenzen: Da die angebliche Verlängerung nunmehr einen Neuabschluss darstellt, ist eine Befristung nur noch mit Sachgrund möglich. Liegt ein solcher Grund nicht vor, so kann der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verlangen.
Eine andere Beurteilung ist nach dem BAG lediglich dann möglich, wenn die Parteien den neuen Lohn schon vor Vertragsschluss angehandelt haben oder wenn der Arbeitgeber allen Beschäftigten eine Vergütungserhöhung zugesagt hat und den befristet eingestellten Mitarbeiter davon nicht ausschließen kann. Das Urteil macht deutlich: Befristungsabreden bieten zahlreiche Stolperfallen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer können davon profitieren.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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