Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
§ 611 a BGB schützt die Arbeitnehmer (m/w) vor geschlechtsbezogener Benachteiligung, auch und gerade bei der Besetzung neuer Stellen. Eine Entschädigung - so das LAG Berlin - könne aber nur derjenige Bewerber (m/w) beanspruchen, der objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht komme und sich ernsthaft beworben habe. Erfülle der Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen nicht oder äußere überzogene Vergütungswünsche, könne er den Schutz des § 611 a BGB und damit eine finanzielle Entschädigung nicht beanspruchen.
Ungeachtet des Urteils sei Arbeitgebern empfohlen, im Rahmen von Stellenausschreibungen peinlich genau auf geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu achten. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Positionen üblicher Weise von Frauen bzw. Männern besetzt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Stellenanzeige in der Zeitung oder im Internet ausgeschrieben wird.
Besonders im Internet ist äußerste Vorsicht angebracht, da sich dort einige „Spezialisten“ tummeln, die sich ein einträgliches Nebeneinkommen sichern, nicht selten Jurastudenten, pardon: Jurastudenten und -studentinnen. Diesen gewerbsmäßigen Bewerbern wird durch das vorstehende Urteil die Arbeit ein wenig erschwert.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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