Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und bietet die Weiterbeschäftigung mit einem geringeren Gehalt an, so ist eine solche Änderungskündigung nur dann begründet, wenn bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen. Derartigen Änderungskündigungen muss – wie im hier entschiedenen Falle – ein umfassender Sanierungsplan zugrunde liegen.
Erläuterung von RA Holger Thieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg)
Mit seiner Entscheidung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung: Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist nur im Ausnahmefalle und unter engen Voraussetzungen erlaubt. Selbst in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation verbietet sie sich als Einzelmaßnahme gegenüber ausgesuchten, womöglich leistungsschwächeren Mitarbeitern.
Nur wenn die flächendeckende Entgeltsenkung die praktisch letzte Möglichkeit ist, um den Betrieb zu retten, darf der Arbeitgeber zu dieser Maßnahme greifen. Er muss die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellen und ferner darlegen, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen.
Faustregel: Weniger Geld macht viel Arbeit.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
Suchen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wählen Sie
0 18 05 / 20 20 11 (0,14 Ct/Min aus dem deutschen Festnetz)