Ein Beitrag von Rechtsanwalt Holger Thieß
Der Arbeitgeber ist an den unbeanstandeten Teil eines Zeugnisses gebunden, wenn der Arbeitnehmer andere Teile des Zeugnisses beanstandet hat. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass die Passagen in dem Zeugnis unverändert bleiben. Anderes gilt nur, wenn dem Arbeitgeber nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Das BAG ergänzt seine reichhaltige Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis durch eine weitere Entscheidung. Auch hier bestätigt sich, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber weitgehende Rechte hat, was Erstellung und Inhalt des Zeugnisses angeht. Immer wieder betonen die Gerichte, wie wichtig eine wohlwollendes Zeugnis für das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers ist. ob dies in der Praxis tatsächlich der Fall ist, mag angezweifelt werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Holger Thieß ist Sozius der Templin & Thieß Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im 20-20-11 Anwaltbund und seinem Kooperationsprojekt "Anwälte empfehlen Anwälte".
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